Körtes Zoll-Update: 01/2026

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Christian Körte ist renommierter Zollexperte und seit über 25 Jahren für Hellmann Deutschland tätig. Er hat einen Großteil seiner Karriere im Importbereich der Seefracht verbracht und arbeitet seit 2020 als Zollbeauftragter für die Deutschland-Organisation.

Körtes Zoll-Update: 01/2026

Liebe Leserinnen und Leser,

herzlich willkommen zur neuesten Ausgabe meines Zoll-Updates. Zum Jahresbeginn informieren wir Sie über die Verschiebung der Einführung der EU-Entwaldungsverordnung EUDR sowie über den aktuellen Stand zur CBAM-Verordnung, die ab 2026 mit konkreten Anforderungen für Zollanmeldungen einhergeht. Welche Änderungen sich daraus ergeben und worauf Unternehmen jetzt achten sollten, fassen wir für Sie zusammen.
 
EUDR: Einführung offiziell verschoben

Die EU-Entwaldungsverordnung EUDR wird später angewendet als ursprünglich geplant. Die Verschiebung um ein weiteres Jahr ist inzwischen beschlossen und schafft zusätzliche Vorbereitungszeit für Unternehmen.

Die neuen Anwendungsfristen lauten:

  • Große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026
  • Kleine und mittlere Unternehmen ab dem 30. Juni 2027

Zusätzlich wurden mehrere inhaltliche Vereinfachungen beschlossen:

Sorgfaltspflichten

  • Eine Sorgfaltserklärung über das EU-System muss ausschließlich vom Erstinverkehrbringer abgegeben werden
  • Nachgelagerte Unternehmen sind lediglich verpflichtet, die Referenznummer dieser Erklärung aufzubewahren
  • Erleichterungen für kleinere Unternehmen
  • Kleinst- und Kleinunternehmen sollen vereinfachte Sorgfaltserklärungen abgeben müssen, in vielen Fällen nur einmal jährlich

Ausnahmen

  • Gedruckte Erzeugnisse wie Bücher und Zeitungen sind von der EUDR ausgenommen

Auch wenn sich die Anwendung verschiebt, bleibt die EUDR ein relevantes Thema für betroffene Lieferketten. Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen und informieren, sobald zusätzliche Konkretisierungen vorliegen.

 

CBAM: Neue Zollanforderungen ab 01.01.2026

Die CBAM-Verordnung tritt ab dem 1. Januar 2026 in die operative Phase ein. Für betroffene Waren werden zusätzliche Codierungen in der Zollanmeldung verpflichtend, die auf Basis der jeweiligen Warentarifnummern anzugeben sind.

Im Wesentlichen sind folgende Codes relevant:

Y125 – CBAM-Kontonummer
Angabe der CBAM-Kontonummer als Unterlagennummer für zugelassene CBAM-Deklaranten.

Y137 – Befreiung
Anwendung der De-minimis-Regelung bei Importen von weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr.

Y238 – Antrag auf zugelassenen CBAM-Deklaranten gestellt
Verwendbar, wenn der Antrag bis spätestens 31. März 2026 eingereicht wurde. Der Code kann längstens bis zum 27. September 2026 genutzt werden, da bis dahin alle Anträge bearbeitet sein sollen.

Bei der Anmeldung der CBAM-Kontonummer ist zusätzlich zwingend anzugeben:

  • die EORI-Nummer des Einführers im Feld „Empfänger“
  • die EORI-Nummer des Anmelders im Feld „Anmelder“

Diese Angaben dienen der zollseitigen Prüfung der CBAM-Kontonummer.

 

Bis zum nächsten Mal!

Ihr Christian Körte

 

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