
Körtes Zoll-Update: 06/2025
Christian Körte ist renommierter Zollexperte und seit über 25 Jahren für Hellmann Deutschland tätig. Er hat einen Großteil seiner Karriere im Importbereich der Seefracht verbracht und arbeitet seit 2020 als Zollbeauftragter für die Deutschland-Organisation.
Körtes Zoll-Update: 06/2025
Liebe Leserinnen und Leser,
herzlich willkommen zu meinem monatlichen Newsletter. Das sind die wichtigsten Themen für den Juni:
Erledigung von Ausfuhrverfahren in Frankreich
Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0786/2025 vom 16.05.2025 hat die Generalzolldirektion nochmals offiziell mitgeteilt, dass die Probleme im Nachrichtenaustausch mit Frankreich fortbestehen. Dies wirkt sich insbesondere auf das Ausfuhrverfahren aus, wenn dieses über französische Ausgangszollstellen beendet werden soll. In dieser Konstellation bleibt der Ausgangsvermerk regelmäßig aus.
Die GZD weist darauf hin, dass die Probleme in der französischen Zollanwendung liegen und es derzeit keinen Termin für eine Lösung gibt.
Eine automatisierte Erledigung aus Billigkeitsgründen wird leider nicht angeboten. Die Erledigung mit Ausgangsvermerk muss über das Suchverfahren mit Alternativnachweis durch den Ersteller des Ausfuhrverfahrens angestoßen werden.
Aktueller Stand im Handelsstreit mit den USA
Die derzeit unberechenbare Zollpolitik des US-Präsidenten sorgt bei allen Wirtschaftsbeteiligten im internationalen Handel mit den USA dafür, dass eine zuverlässige Kalkulation nur noch schwer möglich ist. Leider sind Informationen, die heute als gesichert gelten, bereits am nächsten Tag wieder Makulatur. Da wir als Ihr Dienstleister regelmäßig nach unserer Einschätzung gefragt werden, möchten wir Ihnen eine Übersicht über den aktuellen Stand zu Zöllen, Ausgleichszöllen, Strafzöllen und „reziproken“ Zöllen geben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Momentaufnahme handelt und sich auch die genannten Fristen jederzeit und ohne Vorlauf ändern können.
Importe in die USA
Derzeit gibt es drei Zollregime, die für deutsche Unternehmen von unmittelbarer Bedeutung sind:
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25-prozentiger Sonderzoll auf Stahl- und Aluminiumerzeugnisse (seit dem 12. März 2025 in Kraft)
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25-prozentiger Sonderzoll auf Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile (Zölle auf Kfz seit dem 3. April 2025 in Kraft; Zölle auf Kfz-Teile seit dem 3. Mai 2025 in Kraft)
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10-prozentiger, universeller Sonderzoll auf alle EU-Waren (seit dem 5. April 2025 in Kraft; sofern keine Verhandlungslösung zwischen den USA und der EU getroffen wird, erhöht sich dieser Zollsatz ab dem 9. Juli 2025 auf 20 Prozent)
Daneben gibt es Zölle, die für deutsche Unternehmen von mittelbarer Bedeutung sein können:
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30-prozentiger Sonderzoll auf chinesische Waren (seit dem 14. Mai 2025 in Kraft, zuvor 145 Prozent; sofern keine Verhandlungslösung zwischen den USA und China getroffen wird, erhöht sich dieser Zollsatz ab dem 12. August 2025 auf 54 Prozent)
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25-prozentiger Sonderzoll auf mexikanische und kanadische Waren
Zusätzlich sind die Änderungen im Bereich der sog. De-Minimis-Regelung zu beachten, wonach bisher u. a. Waren im Wert von weniger als USD 800 zollfrei eingeführt werden konnten. Für Waren aus China wurde diese Ausnahmeregelung mit Wirkung zum 2. Mai 2025 aufgehoben. Für Waren aus allen anderen Ländern ist sie derzeit noch verfügbar, könnte aber ebenfalls gestrichen werden.
Importe in die EU aus den USA
Die EU hat zunächst die bereits unter der ersten Amtszeit von Präsident Trump beschlossenen Maßnahmen erneut bestätigt und darüber hinaus weitere Maßnahmen in einer neuen Verordnung veröffentlicht. Diese Maßnahmen sind bis zum 14.07.2025 ausgesetzt, um eine Verhandlungslösung zu ermöglichen:
1. Zusatzzölle in Höhe von 10 % oder 25 % auf Einfuhren bestimmter Waren gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886
a. ex Kap. 07, 10, 19, 20, 24, 33, 48, 56, 59, 61, 62–64, 66, 69, 70–73, 76, 84–85, 87, 89, 94, 95
2. Zusatzzölle in Höhe von 25 % auf Einfuhren bestimmter Waren gemäß Anhang II, III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/778
a. Anhang II: ex Kap. 26, 73, 76, 82–83
b. Anhang III: ex Kap. 01–02, 04, 07–12, 15, 16–17, 19–25, 33–34, 39, 42, 44, 48–49, 55, 57, 61–66, 69–71, 73, 82–85, 87, 90, 94, 97
c. Anhang IV (Anwendung ab 1. Dezember 2025): Mandeln (0802 11 10, 0802 11 90, 0802 12 10, 0802 12 90), Sojabohnen (1201 90 00)
3. Zusatzzölle in Höhe von 4,4 %, 7 % und 20 % auf ausgewählte Waren gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502
a. 9504 40 00, 3926 30 00, 9613 80 00
Auch Exportbeschränkungen in Richtung USA scheinen inzwischen möglich. Die EU hat folgende Warengruppen hierfür definiert, allerdings gibt es hierzu noch keine finale Entscheidung oder Verordnung:
a. 7204: Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
b. 7602: Abfälle und Schrott aus Aluminium
c. 2921 43: Toluidine und ihre Derivate, Salze dieser Erzeugnisse
d. 3302 10: Mischungen von Riechstoffen und Zubereitungen davon für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie
e. 3507 90: Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Lab und seine Konzentrate)
Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.
Bis zum nächsten Mal!
Ihr Christian Körte