Körtes Zoll-Update: 07/2026
Christian Körte ist renommierter Zollexperte und seit über 25 Jahren für Hellmann Deutschland tätig. Er hat einen Großteil seiner Karriere im Importbereich der Seefracht verbracht und arbeitet seit 2020 als Zollbeauftragter für die Region Deutschland.
Körtes Zoll-Update: 07/2026
Liebe Leserinnen und Leser,
auch im Juli gibt es wieder wichtige Entwicklungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht. Im Fokus stehen die aktuelle Entwicklung der US-Sonderzölle, die Einführung des elektronischen Carnet ATA, Änderungen bei der Beantragung von EORI-Nummern sowie neue Möglichkeiten zur beschleunigten Ausfuhrabfertigung. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen im Überblick:
Sonderzölle in den USA
Es bleibt herausfordernd, beim Zollregime in den USA den Überblick zu behalten. Nachdem der Supreme Court die IEEPA-Zölle (aus EU-Sicht im Wesentlichen die reziproken Zölle) für unzulässig erklärt hat, haben die USA neue Zölle auf Basis der Section 122 beschlossen. Diese laufen aus rechtlichen Gründen regulär zum 24.07.2026 aus. Eine Verlängerung scheint unwahrscheinlich, da hierfür eine breite Zustimmung, auch von Teilen der Demokraten, erforderlich wäre. Diese zeichnet sich derzeit nicht ab.
Als Ersatz stehen neue Zölle auf Basis der Section 301 im Raum. Die Begründung lautet „unzureichende Bekämpfung und mangelnde Durchsetzung von Einfuhrverboten für Zwangsarbeitsprodukte“. Diese Begründung wäre für EU-Ursprungswaren jedoch kaum stichhaltig. Da das EU-Parlament die Umsetzung des EU-US-Handelsabkommens inzwischen gebilligt hat, scheinen diese Zölle für EU-Waren nicht zum Tragen zu kommen. Sollten Sie allerdings Waren, zum Beispiel mit Ursprung in China, in die USA exportieren, ist hier mit neuen Zöllen zu rechnen.
Einführung des elektronischen Carnet ATA – eATA
Am 1. Juni 2026 wurde das elektronische Carnet ATA – eATA – in der Europäischen Union, im Vereinigten Königreich, in Norwegen und in der Schweiz offiziell eingeführt. Weitere Länder folgen schrittweise.
Mit eATA wird das traditionelle Papierdokument durch eine sichere digitale Version ersetzt, die über eine Smartphone-Anwendung verwaltet wird. QR-Codes ersetzen dabei die bisherigen physischen Nachweise und ermöglichen ein Echtzeit-Tracking an der Grenze. Die Antragstellung für das Carnet ATA bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erfolgt wie gewohnt über das System [www.e-ata.de/ihkmo].
Eine Übergangsphase bis Ende 2027 erlaubt in Einzelfällen auch weiterhin das Papierverfahren. Während des Übergangszeitraums stellen die ausstellenden Kammern für jeden Antrag sowohl ein digitales als auch ein Papiercarnet zur Verfügung, wobei die Papierversion als Backup dient, wenn die digitale Verarbeitung an einem bestimmten Grenzzollamt noch nicht möglich ist. Digital abgefertigt werden ausschließlich Carnets, die am oder nach dem 1. Juni 2026 ausgestellt wurden. Carnets mit einem früheren Ausstellungsdatum werden weiterhin ausschließlich in Papierform abgefertigt, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung.
Die vollständige digitale Umsetzung wird voraussichtlich im vierten Quartal 2027 oder Anfang 2028 erfolgen. Die USA planen, sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2026 anzuschließen.
Anträge zu EORI-Nummern ab dem 01.10.2026 nur noch im Zoll-Portal möglich
Zum 01.10.2026 sollen Beantragungen neuer EORI-Nummern sowie Änderungen bestehender EORI-Nummern nur noch über das Zoll-Portal möglich sein. Hierfür muss ein Account im Zoll-Portal angelegt werden. Als Legitimierung ist das ELSTER-Zertifikat des Unternehmens erforderlich, das auch die EORI-Nummer hält beziehungsweise beantragen möchte.
Die Vordrucke mittels Formularversion 0870 dürfen nur noch im Ausfallverfahren (das Zoll-Portal steht nicht zur Verfügung) genutzt werden. Drittländische Beteiligte können, sofern sie keinen Zugang zum Zoll-Portal mittels ELSTER, Online-Ausweis, Bund-ID und bei vorhandener EORI-Nummer über ein eIDAS-konformes Signaturzertifikat erhalten, ebenfalls das Ausfallverfahren nutzen.
Möglichkeit der beschleunigten Abfertigung im zweistufigen Ausfuhrverfahren
Wer Ausfuhranmeldungen im zweistufigen Verfahren an den Zoll übermittelt, kennt das Problem bei eiligen Sendungen. Entweder stellt man die Sendung physisch am Zollamt, um eine sofortige Überlassung zur Ausfuhr zu erhalten. Dies bedeutet in den meisten Fällen zusätzlichen Aufwand und Kosten und birgt zudem das Risiko, dass der Zollstopp vergessen wird. Oder man nutzt die Möglichkeit der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes am Ort des Verpackens, muss dann aber im Rahmen der Gestellungsfrist in der Regel einen Vorlauf von mindestens 24 Stunden einplanen.
Hier schafft die GZD im Rahmen eines Bürokratieabbauprogramms die Möglichkeit der beschleunigten Überlassung eilbedürftiger Sendungen. Dafür müssen die Sendungen zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits am Ort des Verpackens zur Beschau zur Verfügung stehen. Außerdem muss die Eilbedürftigkeit mitgeteilt werden. Hierzu kann ab dem 01.07.2026 mit dem Code X0000 eine „Mitteilung an die Ausfuhrzollstelle“ erfasst werden. Die GZD hat einen Beispieltext direkt mitgeliefert:
„Wir bitten aufgrund des Eilbedarfs unserer Sendung um vorzeitige Überlassung am heutigen Tag. Die Ware steht ab sofort für Zollkontrollen zur Verfügung.“
Damit soll der Antrag unmittelbar nach der Bearbeitung durch den Zoll überlassen werden und nicht erst mit dem Ende des Gestellungszeitraums. Der Gestellungszeitraum ist als Beginn mit dem Anmeldezeitpunkt und als Ende am nächsten Werktag einzutragen. Da allerdings ein manueller Eingriff des Zolls erforderlich ist, sind Sie auch in diesem Verfahren auf die Öffnungszeiten des Zollamts beschränkt.
Bis zum nächsten Mal!
Ihr Christian Körte