Körtes Zoll-Update: 10/2024

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Christian Körte ist renommierter Zollexperte und seit über 25 Jahren für Hellmann Deutschland tätig. Er hat einen Großteil seiner Karriere im Importbereich der Seefracht verbracht und arbeitet seit 2020 als Zollbeauftragter für die Deutschland-Organisation.

Körtes Zoll-Update: 10/2024

Liebe Leserinnen und Leser,

herzlich willkommen zur Oktober-Ausgabe meines monatlichen Zoll-Updates. Das sind die aktuellen Themen:

Umstellung der Einfuhr auf das Atlas Release 10.1

Zum Ende Oktober endet die Frist der weichen Migration hinsichtlich der Umstellung von Einfuhrverfahren im Atlas auf Release 10.1. Daher wird die Software von Hellmann bereits Mitte Oktober angepasst. Sollten Sie uns mit Ihren Einfuhrverzollungen beauftragen, werden Sie feststellen, dass nach der Umstellung als Registriernummer nicht mehr das gewohnte ATC-Nummernformat verwendet wird. Stattdessen erfolgt die Umstellung auf eine MRN-Nummer, wie sie bereits im Versand- und Ausfuhrverfahren genutzt wird. Wenn Sie Ihre Verzollungen eigenständig durchführen, sollten Sie den Umstellungszeitpunkt bei Ihrem Softwareanbieter erfragen.

Falls Sie die Daten der Verzollung elektronisch verarbeiten oder über Schnittstellen empfangen, prüfen Sie bitte, ob aufgrund des neuen Formats eine Anpassung in Ihren Systemen erforderlich ist.

Einfuhr von E-Zigaretten in die Schweiz

Zum 01.10.2024 tritt in der Schweiz eine Änderung des Tabaksteuergesetzes in Kraft. Die Tabaksteuer unterscheidet künftig bei E-Zigaretten vor allem zwischen Einweg- und Mehrwegprodukten. Für Einwegprodukte wird eine Steuer von 1,00 CHF pro Milliliter Flüssigkeit erhoben, bei nachfüllbaren Mehrwegartikeln beträgt die Steuer 0,20 CHF pro Milliliter.

Bei Einwegprodukten spielt es keine Rolle, ob die Flüssigkeit Nikotin enthält oder nicht. Bei nachfüllbaren Mehrwegprodukten wird jedoch zwischen nikotinhaltigen und nikotinfreien Flüssigkeiten unterschieden.

Für eine reibungslose Abfertigung ist es wichtig, dass Waren mit und ohne Nikotin auf den Rechnungen gekennzeichnet sind und essentielle Angaben wie Nettogewicht und Milliliter direkt vermerkt werden. Zudem muss auf der Rechnung angegeben werden, ob es sich um ein Einweg- oder Mehrwegprodukt handelt. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Erstellung Ihrer Handelsrechnungen, wenn Sie solche Produkte in die Schweiz exportieren möchten.

Gerade zu Beginn der Regelung ist mit einer hohen Anzahl von Beschauungen und entsprechenden Stichprobenkontrollen zu rechnen. Sollten die erforderlichen Informationen in den Dokumenten fehlen, könnten Sendungen zurückgehalten werden, bis die Nachforschungen des Zolls abgeschlossen sind.

Bis zum nächsten Mal!

Ihr Christian Körte

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